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Energie & Netze · 2 Min Lesezeit

Neue Solar-Gebühr: PV-Besitzer zahlen ab 2029 bis zu 90 % mehr

Die Bundesnetzagentur plant ab 2029 einen höheren Netzentgelt-Grundpreis für sogenannte Prosumer: Eigentümer privater Photovoltaikanlagen sollen lokal unterschiedlich, aber voraussichtlich unter 100 Euro im Jahr zusätzlich zahlen. Der Aufschlag kann laut t-online bis zu 90 Prozent betragen. Balkonkraftwerke sind

Ab 2029 müssen Betreiber privater Solaranlagen in Deutschland einen höheren Grundpreis für die Nutzung des Stromnetzes zahlen. Die Bundesnetzagentur hat ihren Festlegungsentwurf zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom veröffentlicht, der bis Ende 2026 beschlossen werden soll. Laut Behörde werden die zusätzlichen Kosten lokal unterschiedlich ausfallen und "voraussichtlich unter 100 Euro im Jahr betragen".

Was plant die Bundesnetzagentur genau?

Im Rahmen der als "Agnes" bezeichneten Reform soll die Grundlage der Netzentgeltberechnung angepasst werden. Bisher richten sich die Entgelte vor allem nach dem tatsächlichen Stromverbrauch aus dem Netz: Wer viel Solarstrom selbst erzeugt und wenig aus dem Netz bezieht, zahlt entsprechend wenig in die Netzfinanzierung ein. Die Bundesnetzagentur sieht darin eine strukturelle Schieflage, denn auch Eigenerzeuger nutzen das Netz als Rückhalt, wenn die Sonne nicht scheint.

Künftig soll ein erhöhter Grundpreis gelten, der unabhängig vom Verbrauch anfällt. Dieser betrifft sogenannte "Prosumer" -- Haushalte, die Strom sowohl selbst erzeugen als auch ins Netz einspeisen. Die genaue Höhe des Aufschlags legt der jeweilige Netzbetreiber fest, innerhalb eines regulierten Rahmens. Laut t-online kann der Aufschlag in bestimmten Fällen bis zu 90 Prozent über dem bisherigen Grundpreis liegen.

Wen trifft die neue Regelung?

Betroffen sind Eigentümer von Photovoltaikanlagen, die Strom ins Netz einspeisen. Ausdrücklich ausgenommen sind laut Bundesnetzagentur Betreiber von Balkonkraftwerken, auch Steckersolaranlagen genannt. Wer also lediglich ein Plug-in-Gerät auf dem Balkon betreibt, soll den erhöhten Grundpreis nicht entrichten müssen.

Praktische Implikationen für Verbraucher

1. Mehrkosten einplanen, aber nicht überschätzen Die Bundesnetzagentur beziffert den Aufschlag auf "voraussichtlich unter 100 Euro im Jahr". Das entspricht weniger als neun Euro im Monat. Wie hoch der Betrag tatsächlich ausfällt, hängt vom lokalen Netzbetreiber ab und kann regional deutlich variieren.

2. Wirtschaftlichkeitsrechnung neu aufstellen Wer aktuell eine PV-Anlage plant oder die Rendite einer bestehenden Anlage kalkuliert, sollte diesen zusätzlichen Fixkostenposten ab 2029 berücksichtigen. Die Einsparungen durch Eigenverbrauch bleiben grundsätzlich bestehen, werden aber durch den höheren Grundpreis teilweise gemindert.

3. Balkonkraftwerk als Alternative prüfen Da Betreiber von Steckersolaranlagen von der neuen Gebühr ausgenommen sein sollen, bleibt diese Option für Mieter und Eigentümer ohne Dachfläche unverändert attraktiv. Allerdings sind die Erzeugungskapazitäten deutlich geringer als bei einer vollwertigen Dachanlage.

4. Reform noch nicht final beschlossen Der Festlegungsentwurf soll bis Ende 2026 beschlossen werden. Es besteht also noch Spielraum für Anpassungen im Konsultationsverfahren. PV-Besitzer und Branchenverbände können in diesem Zeitraum Stellungnahmen einreichen.

Einordnung

Die Reform adressiert eine bekannte Debatte in der Energiewirtschaft: Wie werden Netzkosten verteilt, wenn immer mehr Haushalte ihren Eigenverbrauch durch Solarstrom decken, das Netz aber weiterhin als Reserve nutzen? Die Bundesnetzagentur versucht mit dem erhöhten Grundpreis, diese Nutzung stärker abzubilden. Ob die Neuregelung die Investitionsbereitschaft in private Solaranlagen dämpft, bleibt abzuwarten und lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht ableiten.

Weitere Hintergründe zu erneuerbaren Energien und Photovoltaik sowie zur Entwicklung der Stromkosten in Deutschland finden Sie in unserem Themendossier.


Quellen


Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.